Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 141 Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Geschädigte durch Schutzimpfungen oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
Stand: 01.01.2024
Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Buches geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 60 des Infektionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren. Hinterbliebene einer bis zum 31. Dezember 2023 geschädigten Person erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn für die geschädigte Person die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt waren.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 141 SGB XIV →
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 04.12.2025 – L 6 VJ 779/25
- SG Karlsruhe, 21.11.2024 – S 11 VJ 1269/24
- SG München, 29.01.2026 – S 15 VJ 67/24Zitiert von 1
- LSG NRW, 12.09.2025 – L 13 VG 50/22Zitiert von 2
- LG Kleve, 20.02.2025 – 6 O 117/24
- LSG Bayern, 31.01.2025 – L 15 VJ 5/16Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- SG München, 30.01.2025 – S 15 VJ 24/24Zitiert von 3
- LSG NRW, 24.01.2025 – L 13 VJ 59/15Zitiert von 2
- LSG NRW, 08.11.2024 – L 13 VJ 4/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 141 SGB XIV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 141 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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